Satzung

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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Neusäß e.V. gegr. 1875

Eingetragen im Vereinsregister Augsburg unter Nr. 1886

§1 Sitz, Geschäftsjahr

1Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Neusäß e.V.“.   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2Der Verein hat seinen Sitz in 86356 Neusäß.
3Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Neusäß, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:
1Feuerwehrdienstleistende (Feuerwehranwärter/-innen, aktive Mitglieder)
2fördernde Mitglieder
3ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
4Ehrenmitglieder

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder andere Leistungen.
5Feuerwehrdienstleistende, die nach mehr als 25 Jahren aus dem aktiven Dienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
6Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1Die Mitgliedschaft endet
1mit dem Tod des Mitglieds,
2durch Austritt,
3durch Streichung von der Mitgliederliste,
4durch Ausschluss.
2Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es 2 Jahresbeiträge im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§6 Mitgliedsbeiträge

1Von den Mitgliedern wird Mitte des laufenden Jahres ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
2Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3Mitglieder unter 16 Jahren sind vom Beitrag befreit.
4Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich per Lastschrift eingezogen.
5Die Gebühren für nicht eingelöste Lastschriften werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

1Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
1dem Vorsitzenden
2dem stellvertretenden Vorsitzenden
3dem Schriftführer
4dem Kassenwart
5dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört
6allen Führungsdienstgraden der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören.
7dem Aktivensprecher
8der Aktivensprecherin
9zwei weiteren Mitgliedern der aktiven Mannschaft
2Die unter Absatz (1) Nr. 1 bis 4 genannten Vereinsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
4Das unter Absatz (1) Nr. 7 genannte Vorstandsmitglied wird am Jahresanfang in der Dienstbesprechung der aktiven Wehr von allen aktiven Feuerwehrkameraden, ausgenommen Führungsdienstgraden, für ein Jahr gewählt. Der Aktivensprecher bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
5Das unter Absatz (1) Nr. 8 genannte Vorstandsmitglied wird am Jahresanfang in der Dienstbesprechung der aktiven Wehr von allen weiblichen Feuerwehrkameradinnen, ausgenommen weiblichen Führungskräften, für ein Jahr gewählt. Wahlberechtigt sind alle weiblichen aktiven Feuerwehrkameradinnen sowie weiblichen Mitglieder der Jugendfeuerwehr ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Gewählt werden können nur Kameradinnen, die das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl bereits vollendet haben. Die Aktivensprecherin bleibt auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
6Die unter Absatz (1) Nr.9 genannten weiteren Vorstandsmitglieder werden am Jahresanfang in der Dienstbesprechung der aktiven Wehr von allen aktiven Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden sowie Mitgliedern der Jugendfeuerwehr, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht aber von Führungsdienstgraden, für ein Jahr gewählt. Gewählt werden können nur Mitglieder der aktiven Mannschaft, welche das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl bereits vollendet haben. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§9 Zuständigkeit des Vorstands

1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
2Einberufung der Mitgliederversammlung
3Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4Verwaltung des Vereinsvermögens
5Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
6Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
7Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
2Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein; sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über EUR 350,- bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§10 Sitzung des Vorstands

1Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden, mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11 Kassenführung

1Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Auszahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12 Mitgliederversammlung

1Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1Entgegennehmen des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung Entlastung des Vorstands
2Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
3Wahl und Abberufung der gewählten Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
4Beschlussfassung bei Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
2Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
3Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen im Amtsblatt der Stadt Neusäß einberufen. Nicht ortansässige Mitglieder werden schriftlich an die letztbekannte Adresse benachrichtigt. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sowie zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
5Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, den Namen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§14 Ehrungen

Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben,
1können geehrt werden
2kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neusäß, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Die Satzung ist errichtetNeusäß, 24.01.1992
Die Satzung wurde geändertNeusäß, 22.01.1993
Die Satzung wurde geändertNeusäß, 26.01.1996
Die Satzung wurde geändertNeusäß, 16.01.2009
Die Satzung wurde geändertNeusäß, 18.01.2019